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Für den Fall, dass die antragstellende Person nicht Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer  oder erbbauberechtigt ist:

  • Formlose Vollmacht bei Bevollmächtigung durch Flurstückseigentümerin/ Flurstückseigentümer oder eine erbbauberechtigte Person.

Für den Fall, dass die antragstellende Person nicht Kostenträgerin bzw. Kostenträger ist:

  • Formlose Bestätigung zur Übernahme der Kosten.
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