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Die geschützte Berufsbezeichnung „Architektin/Architekt“ darf nur führen, wer unter der Bezeichnung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen, das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland oder das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen ist:

Gleiches gilt für Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung oder ähnliche Bezeichnungen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich insbesondere in § 1 NArchtG.

Auf diesem Wege wird zum Schutz der Verbraucher gewährleistet, dass unter der Berufsbezeichnung „Architektin/Architekt“ nur hinreichend qualifizierte Personen den Beruf ausüben und dass sie bestimmte Berufsregeln einhalten. Ein solcher Schutz der Berufsbezeichnung macht es allerdings notwendig, dass die Architektenkammer von den Einzutragenden den Nachweis ihrer Qualifikation verlangt, in der Regel durch

- den Abschluss eines mindestens 4-jährigen Studiums,

- das Absolvieren einer mindestens 2-jährigen berufspraktischen Tätigkeit

- den Besuch bestimmter Fortbildungsmaßnahmen.

Mit der Eintragung werden Sie Kammermitglied. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist bei Architektinnen/Architekten die Bauvorlageberechtigung gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO).

Beschäftigungsart

Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt in Abhängigkeit von Ihrer Tätigkeit in einer der folgenden vier Beschäftigungsarten:

  • freischaffend
  • baugewerblich tätig
  • angestellt
  • beamtet
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