Wahlbekanntmachung Wahl zum Europäischen Parlament
1.
Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt.
Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.
2.
Die Gemeinde Freden (Leine) ist in folgende 7 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk Nr. Bezeichnung des Wahlbezirks Bezeichnung des Wahlraums
1 Freden - Groß Freden Saal neben der Tankstelle, Herrenkamp 20, 31084 Freden (Leine)
2 Freden - Klein Freden Mehrzweckraum der Turnhalle, Maschstraße 10, 31084 Freden (Leine)
3 Everode Pfarrscheune, Unterdorf 2, 31084 Freden (Leine)-Everode
4 Landwehr/Eyershausen Feuerwehrhaus, Im Bruche 1, 31084 Freden (Leine)-Eyershausen
5. Landwehr/Ohlenrode Altes Feuerwehrhaus, Am Brinke 2, 31084 Freden (Leine)-Ohlenrode
6 Landwehr/Wetteborn Gemeindehaus, Mittlere Dorfstraße, 31084 Freden (Leine)-Wetteborn
7 Winzenburg Dorfgemeinschaftshaus, Am Schaperkamp 8, 31084 Freden (Leine)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22. April bis 05. Mai 2019 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Hinweis: Für die Wahlbezirke 1 und 2 in Freden und Wahbezirk 6 in Wetteborn weichen die Wahlräume von den Angaben der Wahlbenachrichtigung ab. Hierübe rwurde jede/jeder Wahlberechtigte separat informiert.
Der Briefwahlvorstand / Die Briefwahlvorstände tritt / treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr im Kreishaus in Hildesheim, Bischof-Janssen-Straße 31, 31134 Hildesheim zusammen.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 8.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Freden (Leine), 02.05.2019
Der Gemeindewahlleiter
Heimann