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Bekanntmachung zum Wehrpflichtgesetz

gemäß § 18 Abs. 7 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetz (MRRG) in Verbindung mit § 58c Soldatengesetz (SG) in der jeweils gültigen Fassung:

Auf der Grundlage des zum 01.07.2011 in Kraft getretenen Wehrrechtsänderungsgesetzes (WehrÄndG) ist die Meldehörde verpflichtet, eine Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung vorzunehmen. Gemäß § 58 c SG übermitteln die Meldebhörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial bis zum 31. März 2019 folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jar 2020 volljährig werden:

  • Familienname
  • Vornamen
  • gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des MRRG widersprochen haben. Gemäß § 18 Abs. 7 Satz 2 des MRRG weise ich durch diese öffentlche Bekanntmachung darauf hin, dass die betroffenen Personen der Datenübermittlung im Rahmen des § 58c (1) SG widersprechen können.

Der Wierspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu den üblichen Sprechzeiten beim Ordnungsamt der Gemeinde Freden (Leine), Am Schillerplatz 4, 31084 Freden (Leine), eingelegt werden.

Freden (Leine), den 24.09.2018

Der Bürgermeister

i.A. Peckmann

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