Bekanntmachung zum Wehrpflichtgesetz
gemäß § 18 Abs. 7 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) in Verbindung mit § 58c Soldatengesetz (SG) in der jeweils gültigen Fassung
Auf der Grundlage des zum 01.07.2011 in Kraft getretenen Wehrrechtsänderungsgesetzes (WehrÄndG) ist die Meldebehörde verpflichtet, eine Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung vorzunehmen. Gemäß § 58c (SG) übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial bis zum 31. März 2024 folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2025 volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) widersprochen haben. Gemäß § 18 Abs. 7 Satz 2 des MRRG weise ich durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf hin, dass die betroffenen Personen der Datenübermittlung im Rahmen des § 58c (1) SG widersprechen können.
Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu den üblichen Sprechzeiten Ordnungsamt der Gemeinde Freden (Leine), Am Schillerplatz 4, 31084 Freden (Leine), eingelegt werden.
Freden (Leine), 24.09.18
Der Bürgermeister
i.A. Peckmann