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- Förderungsfähig sind:
- Erholungsaufenthalte mit mindestens 7 bis höchstens 14 zusammenhängenden Übernachtungen,
- Angebote von Einrichtung der zuständigen Stelle in Niedersachsen, in Familienferienstätten gemeinnütziger Träger, in für Familienferien eingerichteten Jugendherbergen, in vom Träger verantwortlich ausgesuchten familiengerechten Einrichtungen sowie auf geeigneten Bauernhöfen und Campingplätzen