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Lohnsteuerhilfeverein Anerkennung

Nr. 99135009016000

Leistungsbeschreibung

Lohnsteuerhilfevereine helfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in deren Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Diese Hilfeleistung darf nur für Vereinsmitglieder erbracht werden und beschränkt sich auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern. Mitglieder des Vereins, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

Eine Person, die Hilfe in Steuersachen leistet, muss einer Beratungsstelle angehören. Jede Beratungsstelle muss einen Leiter haben. Der Lohnsteuerhilfeverein muss außerdem in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.

Um als Lohnsteuerverein arbeiten zu dürfen, bedarf es einer offiziellen Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Dazu muss die Antragstellerin oder der Antragsteller dort alle erforderlichen Unterlagen einreichen.

Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.

An wen muss ich mich wenden?

In Niedersachsen ist das Landesamt für Steuern Niedersachsen – Abteilung Zentrale Aufgaben – in Hannover für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung
  • Nachweis über die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (Auszug aus dem Vereinsregister)
  • Liste mit den Namen, Berufen und Anschriften der Mitglieder des Vorstands
  • Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung (beglaubigte Zweitschrift der Versicherungspolice)
  • Verzeichnis der vorgesehenen Beratungsstellen mit Angaben darüber, ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen,
  • Name, Anschrift und Beruf der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters
  • Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein die Beratungsstellenleiterin oder der Beratungsstellenleiter bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat und ob sie oder er gegebenenfalls eine weitere Beratungsstelle leitet,
  • Bescheinigungen über Art und Umfang der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters (z. B. Urkunden, Arbeitszeugnisse, Arbeitgeberbescheinigungen) in Kopie,
  • Erklärung der Beratungsstellenleiterin bzw. des Beratungsstellenleiters, dass sie oder er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, ob sie oder er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist oder gegen sie oder ihn ein strafgerichtliches Verfahren oder Ermittlungsverfahren (auch berufsgerichtliche Verfahren sowie Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz) anhängig ist und dass sie oder er ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt hat. (Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O, zu beantragen beim Einwohnermeldeamt/Bürgeramt).
  • Verzeichnis der Mitarbeiter (Namen und Anschriften) in den Beratungsstellen, bzw. der Mitarbeiter, die beabsichtigen hier zu arbeiten
  • Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung)

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.Bei der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Allgemeine Informationen zu den Lohnsteuerhilfevereinen sind beim auch Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. erhältlich.

Weiterführende Informationen zum Themenbereich Lohnsteuerhilfevereine stehen für Niedersachsen auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern Niedersachsen unter Steuer >> Steuerberatungsrecht >> Lohnsteuerhilfevereine zum Abruf bereit.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

  • Nachweis über die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
  • Nachweis einer angemessenen Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung gem. § 10 DVLStHV
  • Entrichten der für die Bearbeitung des Antrags zu leistenden Gebühr
  • Übereinstimmung der Vereinssatzung mit den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Das bedeutet im Einzelnen
  • Die Aufgabe des Vereins darf ausschließlich in der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder bestehen.
  • Sitz und Geschäftsleitung des Vereins müssen sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden.
  • Der Name des Vereins darf keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthalten.
  • In den Vereinsnamen ist die geschützte Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ aufzunehmen.
  • Eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG muss sichergestellt sein.
  • Für die Hilfeleistung in Steuersachen darf neben dem Mitgliedsbeitrag kein weiteres Entgelt erhoben werden.
  • Die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 und der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf nicht ausgeschlossen sein.
  • Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  • Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellung an die Vereinsmitglieder muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der auch über die Entlastung des Vereinsvorstands wegen seiner Geschäftsführung entschieden wird.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein kann online über den Bürger- und Unternehmensservice (BUS) oder schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden.

Gibt die zuständige Aufsichtsbehörde Ihrem Antrag statt, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde. Bei Ablehnung des Antrags erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das von der zuständigen Aufsichtsbehörde geführte Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beträgt 300 Euro.

  • Gebühr: 300,00 Euro

Bearbeitungsdauer

Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein werden – nach Vorlage sämtlicher Unterlagen – etwa 4 bis 6 Wochen benötigt.

Rechtsbehelf

Sie können gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einlegen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Ablehnungsbescheids.

Zuständige Stelle

Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Aufsichtsbezirk der Verein seinen Sitz hat.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Finanzministerium und das Landesamt für Steuern Niedersachen

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