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Steuerberaterin/Steuerberater Bestellung wieder

Nr. 99135001061001

Leistungsbeschreibung

Ehemalige Steuerberaterinnen/Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können unter bestimmten Voraussetzungen wiederbestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bereich eine berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte begründet werden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • bei Wiederbestellung nach einem Widerruf
    • Nachweise darüber, dass die Gründe, die für den Widerruf der Bestellung maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen
  • aktuelles Passbild
  • aktuelles Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei Behörden
  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber bzw. bei einer Auftraggeberin/einem Auftraggeber
  • zusätzlich bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen/Buchprüfern
    • Bescheinigung von der für sie zuständigen Berufsorganisation

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Die Wiederbestellung zur Steuerberaterin/zum Steuerberater muss schriftlich bei der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle beantragt werden.

Fachlich freigegeben durch

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühr: 150,00 Euro
    bei Antragsstellung

Voraussetzungen

  • nach Erlöschen der Bestellung durch Verzicht gegenüber der zuständigen Stelle
    • Wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet, kann die Wiederbestellung in der Regel nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen.
  • nach rechtskräftige Ausschließung
    • Wiederbestellung nach Aufhebung der rechtskräftigen Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege oder
    • Wiederbestellung nach Verstreichen von mindestens acht Jahren seit der rechtskräftigen Ausschließung
  • nach Widerruf der Bestellung
    • Die Wiederbestellung kann bei nicht mehr Bestehen der Gründe, die für den Widerruf maßgeblich waren (z.B. Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung) erfolgen.

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Rechtsbehelf

Gegen die Versagung der Wiederbestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater ist die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht zulässig.

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