Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater Zulassung
Nr. 99135002007000Leistungsbeschreibung
Die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung setzt die Zulassung voraus, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und dem beruflichen Werdegang
- Passbild (nicht älter als ein Jahr)
- beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse
- Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater
- beglaubigte Abschrift der Zeugnisse und Tätigkeitsbescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
- Nachweise über die Arbeitszeit
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 35 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 36 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 37b Absatz 1 und 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- §§ 1 ff. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 4 Absatz 1 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Anträge / Formulare
Es ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck auf „Zulassung zur Steuerberaterprüfung“ auszufüllen.
Fachlich freigegeben durch
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Voraussetzungen
- Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) auf mehreren Wegen erfolgen:
- Erfolgreicher Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtwissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung
- Danach muss die Bewerberin/der Bewerber in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sein. Die Dauer dieser Tätigkeit ist von der Regelstudienzeit des abgeschlossenen Hochschulstudiums abhängig. Bei mindestens acht Semestern sind zwei Jahre notwendig, bei weniger als acht Semestern müssen drei Jahre praktischer Arbeit geleistet werden.
- Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung
- mit anschließender 10-jähriger praktischer Tätigkeit, in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden, auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.
- Erfolgreich abgelegte Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirtin/Steuerfachwirt
- mit anschließender 7-jähriger praktischer Tätigkeit, in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden, auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.
- Beamtinnen/Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung
- mit mindestens 7-jähriger praktischer Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung.
- Erfolgreicher Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtwissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an.
- Gebühr: 200,00 Euro
Verwaltungsgebühr - Gebühr: 1000,00 Euro
Zulassungsgebühr
Was sollte ich noch wissen?
Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung.