Zulassung von Betrieben und Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr beantragen
Nr. 99110003000000Leistungsbeschreibung
Wenn Sie
- Affen und Halbaffen (Primaten) sowie aus diesen Tieren hergestellte Erzeugnisse,
- Samen von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen, oder
- Embryonen und Eizellen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen
in andere EU-Mitgliedstaaten ausführen wollen, benötigt Ihr Betrieb eine Zulassung von der zuständigen Behörde.
Um die Zulassung zu erhalten, müssen Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ebenfalls eine Zulassung benötigen Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Auch Brütereien, aus denen Bruteier oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, benötigen eine Zulassung.
Wenn Sie
- Affen und Halbaffen (Primaten) sowie aus diesen Tieren hergestellte Erzeugnisse,
- Samen von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen, oder
- Embryonen und Eizellen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen
in andere EU-Mitgliedstaaten ausführen wollen, benötigt Ihr Betrieb eine Zulassung von der zuständigen Behörde.
Um die Zulassung zu erhalten, müssen Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ebenfalls eine Zulassung benötigen Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Auch Brütereien, aus denen Bruteier oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, benötigen eine Zulassung.
An wen muss ich mich wenden?
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Postanschrift:
Postfach 39 49
26029 Oldenburg
Tel: 04 41 / 570 26-0
Fax: 04 41 / 570 26-179
Email: poststelle@laves.niedersachsen.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
Einen Antrag auf Zulassung können Sie ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde richten. Grundriss (zumindest Skizze) der Betriebsstätte(n) mit Legende (Bezeichnung der Räumlichkeiten)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zulassung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 15 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
- Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
- Artikel 94 der Verordnung (EU) 2016/429
- Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686
- Artikel 95 Verordnung (EU) 2016/429
- Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
- Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
Verfahrensablauf
In der Regel läuft das Verfahren wie folgt ab:
- Stellen Sie einen formlosen Antrag per Post oder E-Mail auf Zulassung Ihres Betriebes bzw. Ihrer Einrichtung
- Sie werden anschließend telefonisch kontaktiert, um einen Vororttermin zu erhalten
- Nach dem Termin erhalten Sie Information über die Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags
Voraussetzungen
Um eine Zulassung zu erhalten, müssen mehrere Anforderungen u.a. an den Betrieb, an das Management und die Tiergesundheit erfüllt werden.
Die zuständige Stelle berät Sie bei Bedarf zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung Ihres Betriebes.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht (zuständig ist das Verwaltungsgericht in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz
Gebühren
- Gebühr: 35,00 - 500,00 Euro
Die Gebühren sind abhängig vom zeitlichen Aufwand. In der Regel fallen Gebühren in Höhe von 200,00 bis 300,00 Euro an.