Handwerksrolle: Betriebsfortführung/-übernahme - Eintragung
Nr. 99058007060022Leistungsbeschreibung
Wird ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach dem Tod des Inhabers übernommen, muss auch der Nachfolger die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.
Dies gilt nicht, wenn
- der Ehegatte,
- der Lebenspartner,
- der Erbe,
- der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger
den Betrieb als Inhaber fortführen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt.
Rechtsgrundlage
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Fachlich freigegeben durch
Handwerkskammer
Voraussetzungen
Es wird unverzüglich ein Betriebsleiter bestellt, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
In Härtefällen kann die Handwerkskammer eine angemessene Frist zur Bestellung setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.