Vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation: Erlaubnis
Nr. 99018012001000Leistungsbeschreibung
Wer eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt aus einem nicht EU-Mitgliedstaat besitzt, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben will, benötigt eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt, die Berufsbezeichnung "Tierärztin" bzw. "Tierarzt" zu führen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nach den Voraussetzungen der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) möglich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt und genehmigt sein.
Rechtsgrundlage
- § 11 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
Verlängerung der Erlaubnis - § 4 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
Notwendige Unterlagen - § 63 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
Notwendige Unterlagen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerum für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung