Privathochschule: Anerkennung
Nr. 99061015016000Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als freier Träger eine privatrechtliche (nicht staatliche) Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Nur staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Neben der staatlichen Anerkennung der Einrichtung als solcher bedarf es auch für die Einrichtung neuer Studiengänge und wesentliche Änderungen eben dieser einer Genehmigung durch das Fachministerium.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur.
Was sollte ich noch wissen?
Ergänzend sei auf den "Leitfaden zur Konzeptprüfung“ des Wissenschaftsrates verwiesen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Fachministerium berät alle Gründungsinteressierten und informiert über alle notwendigen Schritte zur staatlichen Anerkennung.
Für die staatliche Anerkennung der Einrichtung ist eine Institutionelle Akkreditierung erforderlich, für die Genehmigung der Studiengänge eine Programmakkreditierung. Damit wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt sind. Anschließend kann dann der Antrag an das Fachministerium erfolgen.
Ein Antrag des Trägers der Hochschule kann erst dann beschieden werden, wenn darin schlüssig dargelegt ist, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen beim Fachministerium keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
§ 64 und § 64 a Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Europarecht
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+ND+%C2%A7+64&psml=bsvorisprod.psml&max=true
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur; aktualisiert am 30.03.2011
Gebühren
- Gebühr: 2500,00 - 15000,00 Euro
Für die Anerkennung enstehen die genannten Verwaltungsgebühren. Daneben sind die Kosten für die Akkreditierung durch den Antragsteller aufzubringen.