Als Inkassodienstleister registrieren lassen
Nr. 99094002019004Leistungsbeschreibung
Wer geschäftsmäßig Inkassodienstleistungen erbringen möchte, muss diese Tätigkeit im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Eine Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
Die Registrierung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit durch die zuständige Stelle angeordnet oder geändert werden.
Ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
- Testamentsvollstreckung,
- Haus- und Wohnungsverwaltung,
- Fördermittelberatung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
- Führungszeugnis für Behörden (Belegart O)
- Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) oder gemäß § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt ist
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids,
- Unterlagen zum Nachweis der praktischen Sachkunde: Arbeitszeugnisse / sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit oder Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG)
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen Sachkunde: Zeugnis über erfolgreich abgelegten Sachkundelehrgang, schriftliche Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertung sowie eine detaillierte Beschreibung von Inhalten und Ablauf des Lehrgangs oder Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG)
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall)
- Bei Angabe einer qualifizierten Person außerdem: Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die qualifizierte Person in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, weisungsunabhängig und weisungsbefugt ist und eine Berechtigung zur Vertretung nach Außen hat
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Rechtsgrundlage
- § 10 Absatz 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 6 Absatz 1 Satz 1 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 32 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
- § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 16 Rechtsdienstleistungsgesetz
Was sollte ich noch wissen?
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.
Anträge / Formulare
- Antragsformulare finden Sie auf der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
- OnlineAntrag auf NAVO
- Schriftformerfordernis: ja
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses (Anlage) zum Justizverwaltungskostenordnunggesetz (JVKostG) an.
- Gebühr: 150,00 Euro
Gebühr für die Registrierung. Hiervon ist bei der Registrierung einer juristischen Person auch die gleichzeitige Eintragung einer "qualifizierten Person" abgegolten. - Gebühr: 150,00 Euro
Gebühr für die Eintragung einer weiteren "qualifizierten Person". - Gebühr: 75,00 Euro
Gebühr für den Widerruf oder die Rückgabe der Registrierung.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Voraussetzungen
Registriert werden kann, wer
- für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und
- auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus
- über eine besondere Sachkunde (theoretisch und praktisch) verfügt und diese durch Unterlagen nachweist.
Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind
- das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und
- die wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.
Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.