Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Nr. 99107022012000Leistungsbeschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Personalausweis oder Reisepass
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Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
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gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
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gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
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gegebenenfalls Heiratsurkunde
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Formulare
- Bestätigung des Vermieters über die Wohnberechtigung des Mieters nach § 27 Wohnraumförderungsgesetz
- Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins - (Niedersachsen)
- Einkommenserklärung der haushaltsangehörigen Person nach § 5 des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetz - (Niedersachsen)
- Erläuterungen zum Antrag / zur Einkommenserklärung - (Niedersachsen - Stand 8/2011)
- Vermieterbestätigung zur Bescheinigung über die Wohnberechtigung - (Niedersachsen)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.