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Kraftfahrzeugsteuer Festsetzung

Nr. 99102015111000

Leistungsbeschreibung

Mit der Kraftfahrzeugsteuer wird in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, unabhängig vom tatsächlichen Umfang ihrer Nutzung, besteuert.

Die Kraftfahrzeugsteuer wird berechnet

  • für zulassungspflichtige Krafträder, soweit diese durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, nach dem Hubraum
  • für Pkw mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und Hubkolbenmotoren nach
    • dem Hubraum und den Schadstoffemissionen
  • für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 nach
    • dem Hubraum und
    • den Kohlendioxidemissionen
  • für alle anderen Fahrzeuge nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, ausgenommen Wohnmobile, dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren und Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht.

Für die genannten Ausnahmen ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend.

Übersicht der Kraftfahrzeugsteuersätze für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009:

  • für Verbrennungsmotoren (unabhängig vom verwendeten Kraftstoff und einschließlich aller Hybride)
    • Otto/ Wankelmotoren: je angefangene 100 cm³ Hubraum EUR 2,00 zuzüglich bei Erstzulassung
      • 1.7.2009 - 31.12.2011: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 120
      • 1.1.2012 - 31. 12.2013: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 110
      • ab 1.1.2014: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 95
    • Selbstzündungsmotoren: je angefangene 100 cm3 Hubraum EUR 9,50 zuzüglich bei Erstzulassung
      • 1.7.2009 - 31.12.2011: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 120
      • 1.1.2012 - 31. 12.2013: EUR 2;00 je g/km vom CO2-Wert über 110
      • ab 1.1.2014: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 95
  • Die Jahressteuer für zulassungspflichtige Krafträder beträgt EUR 1,84 je angefangene 25 cm3 Hubraum.
  • Für Wohnmobile bezieht sich die Steuer auf das zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffemissionen (EU-Emissionsklasse).
  • Für Fahrzeuge der verkehrsrechtlich eigenständigen Klasse der dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge (u. a. Trikes und Quads) bemisst sich die Steuer nach dem Hubraum und der EU-Emissionsklasse.
  • „Reine“ Elektrofahrzeuge werden (nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiung) nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert und um die Hälfte ermäßigt.
  • Für Kraftfahrzeuganhänger gilt ein linearer Tarif mit EUR 7,46 je angefangene 1.000 kg verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, höchstens aber EUR 373,24.

Die Feststellungen der Zulassungsstellen sind verbindlich für die Beurteilung:

  • der Schadstoffemissionen,
  • der Kohlendioxidemissionen,
  • der Geräuschemissionen und
  • anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie

der Fahrzeugklasse und Aufbauarten.


Ihr Fahrzeug wird zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zugelassen, wenn vorher die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sichergestellt ist. Die Kraftfahrzeugsteuer wird durch das zuständige Hauptzollamt festgesetzt und von einem von Ihnen benannten Konto eingezogen. Dazu müssen Sie

  1. bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
  2. sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.

Ausnahmen

In erheblichen Härtefällen können Sie eine Befreiung vom Lastschriftverfahren schriftlich beantragen. Das Vorliegen eines Härtefalles muss von Ihnen im Antrag nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Stückelung der Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer wird für ein Jahr im Voraus von Ihrem Konto abgebucht. Eine Stückelung ist nur möglich, wenn die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer EUR 500,00 im Jahr überschreitet. Einzelheiten dazu regelt § 11 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Günstigerprüfung

Bei einer Erstzulassung Ihres Pkw vor dem 1.7.2009 richtet sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer nach der Größe des Hubraums und den Schadstoffemissionen, bei einer späteren Erstzulassung zu einem geringeren Teil nach der Größe des Hubraums und stärker nach der Höhe des Kohlendioxidausstoßes.

Wenn Ihr Pkw zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 zugelassen wurde, wird die neuere kohlendioxid-orientierte Besteuerung auch dann angewendet, wenn sie für Sie günstiger als die ältere, stärker hubraumorientierte Besteuerung ist (§ 18 Abs. 4a KraftStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2. Buchst. a und b).

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • SEPA-Lastschriftmandat

Die für die Zulassung eines Fahrzeugs erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Bei Änderung Ihrer Bankverbindung informieren Sie bitte umgehend die zuständige Stelle. Denken Sie daran, dass Sie in diesem Fall eine neue Einzugsermächtigung erteilen müssen.


Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

Verfahrensablauf

Sie müssen

  1. bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
  2. sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.

Sie bekommen anschließend einen schriftlichen Bescheid vom zuständigen Hauptzollamt über die Höhe der jährlich zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer.

Stückelung der Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer wird für ein Jahr im Voraus von dem von Ihnen benannten Konto abgebucht. Eine Stückelung ist nur möglich, wenn die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer EUR 500,00 im Jahr überschreitet. Einzelheiten dazu regelt § 11 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, werden zu viel gezahlte Beträge auf den Tag genau erstattet.

Die Steuerpflicht endet erst dann,

  1. wenn das Hauptzollamt durch die zuständige Zulassungsbehörde über eine Abmeldung oder Ummeldung des Fahrzeuges benachrichtigt worden ist oder
  2. wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie das Fahrzeug schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr benutzt haben und die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert haben (§ 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG).

Voraussetzungen

Ihr Fahrzeug wird zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zugelassen, wenn vorher die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sichergestellt ist. Sie müssen dazu

  1. bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
  2. sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.

Das gilt nicht, wenn Sie von der Steuerpflicht befreit sind.

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