Fahrerlaubnis: Eintragung - von Punkten in das Fahreignungsregister
Nr. 99029001060000Leistungsbeschreibung
Ab dem 01.05.2014 gelten folgende Regelungen für die Eintragung von Punkten:
- 1 Punkt: Ordnungswidrigkeiten
- 2 Punkte: grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten
- 3 Punkte: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis
Punkte nach der bis zum 30.04.2014 gültigen Regelung werden wie folgt umgerechnet:
- 0 Punkte = 0 Punkte
- 1-3 Punkte = 1 Punkt
- 4-5 Punkte = 2 Punkte
- 6-7 Punkte = 3 Punkte
- 8-10 Punkte = 4 Punkte
- 11-13 Punkte = 5 Punkte
- 14-15 Punkte = 6 Punkte
- 16-17 Punkte = 7 Punkte
- 18 und mehr Punkte = 8 Punkte
Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern bzw. Halterinnen und Haltern ausgehen, hat die zuständige Stelle entsprechende Maßnahmen nach dem Punktsystem zu ergreifen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Im Fahreignungsregister werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer registriert. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und die betroffenen Personen selbst.
Fachlich freigegeben durch
AG Kommunenredaktion
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Gebühr: 17,90 Euro
Ermahnung bzw. Verwarnung nach dem Fahreignungsregister
Verfahrensablauf
Das Verfahren richtet sich nach Ihrem Punktestand.
- Bei einem Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
- Bei einem Punktestand von 4 bis 5 erfolgen die Ermahnung und ein Hinweis auf ein Fahreignungsseminar, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Wer ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch gemäß § 4 Absatz 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 1 Punkt abbauen.
- Bei einem Punktestand von 6 bis 7 erfolgt eine Verwarnung.
- Bei einem Punktestand von 8 Punkten erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Informationen zum Abbau von Punkten enthält die Leistung „Abbau von Punkten im Fahreignungsregister“.
Voraussetzungen
- Eintragung im Fahreignungsregister bei Verstoß nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
- Informationserteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)