Durchführung eines Insolvenzverfahrens
Nr. 99066002058000Leistungsbeschreibung
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners kann von dieser bzw. diesen
selbst (sog. Eigenantrag) oder von einer Gläubigerin bzw. einem Gläubiger (sog. Fremdantrag) gestellt werden.
Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, so prüft das Insolvenzgericht in einem sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, ob dieser Antrag zulässig und begründet ist. Weiterhin wird geprüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Insolvenzgericht nach Abschluss seiner Prüfungen das Insolvenzverfahren (mehr Informationen hierzu finden Sie unter „Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren“).
Ein Insolvenzverfahren kann u.a.
- als sog. Verbraucherinsolvenzverfahren (mehr Infos unter "Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens"),
- als Regelinsolvenzverfahren [mehr Infos unter "Durchführung eines Regelinsolvenzverfahren über ein (früheres) Unternehmen"] oder
- als Nachlassinsolvenzverfahren (mehr Infos unter "Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens")
geführt werden.
Für natürliche Personen besonders bedeutsam ist das Restschuldbefreiungsverfahren, mit dessen Hilfe zahlungsunfähige Personen von ihren im Insolvenzverfahren nicht getilgten Verbindlichkeiten Befreiung erlangen können (Lesen Sie hierzu: „Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens“).
Die Insolvenzordnung bietet darüber hinaus die Möglichkeit, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen (Lesen Sie hierzu: „Insolvenzplan als Sanierungsinstrument“).
Verfahrensablauf
Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, so prüft das Insolvenzgericht in einem sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, ob dieser Antrag zulässig und begründet ist. Weiterhin wird geprüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Insolvenzgericht nach Abschluss seiner Prüfungen das Insolvenzverfahren.
Zuständige Stelle
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Das zuständige Gericht finden Sie hier.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind je nach Art des Insolvenzverfahrens verschieden.
Lesen Sie hierzu
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die erforderlichen Unterlagen sind je nach Art des Insolvenzverfahrens verschieden.
Lesen Sie hierzu
Welche Gebühren fallen an?
Weitere Informationen finden Sie bei der jeweiligen Beschreibung der Art des Insolvenzverfahrens.
Welche Fristen muss ich beachten?
Je nach Art des Insolvenzverfahrens gelten verschiedene Fristen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht.
Was sollte ich noch wissen?
Bemerkungen
Ohne gerichtliche Beteiligung kann eine Sanierung auch auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans nach den Regelungen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) erfolgen, welches zudem gerichtliche Instrumente zur Unterstützung innerhalb eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (wie etwa die gerichtliche Vorprüfung eines Plans oder die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten) anbietet.