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Vorgesehen zum Löschen - Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Anordnung Sicherheitstechnische Beurteilung

Nr. 99006009088001

Leistungsbeschreibung

Nach einem im Gesetz näher bestimmten schweren Unfall kann die zuständige Behörde eine sicherheitstechnische Beurteilung bestimmter überwachungsbedürftigen Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung durch eine zugelassene Überwachungsstelle anordnen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Verfahrensablauf

Der Arbeitgeber muss eine Unfall-  bzw. Schadensanzeige machen. Dies ist schriftlich oder auch online möglich. Die Behörde kann daraufhin eine sicherheitstechnische Überprüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle anordnen. Diese ist vom Arbeitgeber auf seine Kosten durchzuführen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Staatlichen Gewerbeaufsicht.

Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, sofern die überwachungsbedürftige Anlage im Rahmen des Bundesberggesetzes, der Gashochdruckleitungsverordnung, der Rohrfernleitungsverordnung oder des Kohlendioxid-Speichergesetzes betrieben wird.

Voraussetzungen

Es muss ein anzeigepflichtiges Ereignis im Zusammenhang mit einer überwachungsbedürftigen Anlage vorliegen, bei einem

  1. Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, oder ein
  2. Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.

Die Behörde hält eine Überprüfung durch eine bestimmte Zugelassene Überwachungsstelle für erforderlich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Falls die Behörde nach einem schweren Unfall die Notwendigkeit einer sicherheitstechnischen Prüfung erkennt, wird sie unverzüglich eine solche anordnen und für die Durchführung eine Frist setzen. Gesetzlich bestehen keine Fristvorgaben.

Rechtsgrundlage

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Kosten ergibt sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens. Sie richten sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG).

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