Weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen
Nr. 99110019021000Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Schlachtbetrieb mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, müssen Sie der zuständigen Behörde einen verantwortlichen Weisungsbefugten benennen, der für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sorgt.
Diese Vorschrift trifft z. B. auf Subunternehmer zu, die vom Schlachthofunternehmer mit den genannten Tätigkeiten beauftragt worden sind. Trotz der Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen durch einen Subunternehmer muss der Schlachthofunternehmer auch einen Tierschutzbeauftragten benennen.
Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:
- Ausgewachsene Rinder und Einhufer: 1 GVE
- Sonstige Rinder: 0,5 GVE
- Schweine mit einem Gewicht von über 100 kg: 0,2 GVE
- Sonstige Schweine: 0,15 GVE
- Schafe und Ziehen: 0,1 GVE
- Schaf-/ Ziegenlämmer und Ferkel unter 15 kg: 0,05 GVE
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, der Region Hannover sowie des Zweckverbands Veterinäramt JadeWeser.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob es Meldevordrucke oder Ähnliches gibt.
Bearbeitungsdauer
Keine.
Rechtsgrundlage
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Benennung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Anträge / Formulare
Wenden Sich sich an ihr örtliches Veterinäramt.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.