Sprungziele
Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung für Sittiche und Papageien

Nr. 99110003001001

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Papageien oder Sittiche halten wollen, um mit den Tieren Nachkommen aufzuziehen oder mit den Tieren zu handeln, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt eine örtliche Begehung durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

Voraussetzungen

  • Antrag ist vollständig und richtig ausgefüllt
  • Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag (Vordruck)
  • Sachkundenachweise für die jeweiligen Personen, die Umgang mit den Tieren haben
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Skizze(n) der Haltungseinrichtung(en) und Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis muss erteilt worden sein, bevor Sie Sittiche und Papageien handeln/züchten.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Was sollte ich noch wissen?

Ordnungswidrig handelt, wer eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis ausübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG).

Gewerbsmäßig handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und

  • mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
  • mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)

gehalten werden.
 

Formulare

Seite zurück Nach oben