Gesundheitliche Beratung für Prostituierte
Nr. 99050122018000An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte die gesundheitliche Beratung
- bei einem Alter ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate
- bei einem Alter unter 21 Jahren haben alle sechs Monate
wahrzunehmen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die beratene Person ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.
Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Bescheinigung müssen angegeben sein:
- der Vor- und Nachname der beratenen Person,
- das Geburtsdatum der beratenen Person,
- die ausstellende Stelle und
- das Datum der gesundheitlichen Beratung.
Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung verwendeten Alias ausgestellt werden.
Voraussetzungen
- Volljährigkeit der beratenen Person
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung