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Anzeige über die Erbringung vorübergehender Dienstleistungen aus anderen EU-/EWR-Staaten zur Aufnahme in das Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung Dolmetscher und Übersetzer

Leistungsbeschreibung

Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, dass für Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare einsehbar ist.

In das Verzeichnis werden

  • Name,
  • Anschrift,
  • Telefon,
  • Fax,
  • E-Mailadresse,
  • Beruf,
  • etwaige Zusatzqualifikationen und
  • die jeweilige Sprache

aufgenommen.

Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).

Das Verzeichnis wird im Internet veröffentlicht.

Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht und in automatisierte Abrufverfahren eingestellt. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung, deren Bestehen oder Nichtbestehen in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt wird. Im Übrigen werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung der/die Dolmetscher/in bzw. der/die Übersetzer/in jeweils seine schriftliche Einwilligung erteilt hat.

Wenn Sie die Tätigkeit als Dolmetscher/in und/oder Übersetzer/in für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen nur vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen) und Ihren Wohnsitz

  • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  • in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,

haben, können Sie für die Dauer von einem Jahr in das Verzeichnis aufgenommen werden.

Voraussetzungen sind, dass

  • weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind und
  • Sie die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben.
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