Sprungziele
Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Einsicht in das Güterrechtsregister

Nr. 99054001109000

Leistungsbeschreibung

Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..

An wen muss ich mich wenden?

Voraussetzungen

  • Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht

Welche Gebühren fallen an?

  • Die Einsicht ist gebührenfrei.
  • Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10 € (einfache Abschrift) oder 20 € (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).
  • Kostenfrei
    Einsicht
  • Gebühr: 10,00 Euro
    Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen (einfache Abschrift)
  • Gebühr: 20,00 Euro
    Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen (beglaubigte Abschrift)

Welche Fristen muss ich beachten?

Bearbeitungsdauer

  • Ein Antrag wird i.d.R. innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
  • Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Einsichtnahme ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§§ 58 ff FamFG).

Zuständige Stelle

Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Seite zurück Nach oben