Güterrechtsregister Einsicht gewähren
Leistungsbeschreibung
Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
Teaser
Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..
An wen muss ich mich wenden?
- Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.
- Under https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche you will find the local courts responsible for you with further contact options and service times.
Voraussetzungen
- Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht
Welche Gebühren fallen an?
- Die Einsicht ist gebührenfrei.
- Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10 ¤ (einfache Abschrift) oder 20 ¤ (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Bearbeitungsdauer
- Ein Antrag wird i.d.R. innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
- Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.
Rechtsgrundlage
- § 1563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 13 Absatz 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 1412 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1357 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Section 1563 Of the Civil Code (BGB)
- Section 13(2) Of the Law on Family Procedure and Voluntary Jurisdiction (FamFG)
- Section 1412 Civil Code (BGB)
- Section 1357 paragraph 2 Of the Civil Code (BGB)
Anträge / Formulare
Keine
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der Einsichtnahme ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.