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Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Lebensmitteln mit spezifischen Qualitätsmerkmalen Förderung

Leistungsbeschreibung

Das Ziel der Fördermaßnahme besteht darin, durch die Unterstützung von Kommunikationsprojekten zur Absatzstimmulierung beizutragen und so die Wirtschaftstätigkeit im Agrarsektor in Niedersachsen zu stärken und dessen Wertschöpfung zu erhöhen. Dabei wird insbesondere angestrebt, dem Verbraucher qualitätsrelevante Merkmale landwirtschaftlicher Erzeugnisse und ihrer Produktionsweisen näherzubringen und auf diese Weise dem veränderten Verbraucherbewusstsein im Hinblick auf die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Qualitätsprodukten Rechnung zu tragen.

Fachlich freigegeben am

06.06.2019

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für die Antragsannahme liegt bei der Marketinggesellschaft der niedersächsischen Land- und Ernährungswirtschaft e.V..

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefüllter Antrag
  • weitere im Antrag genannte Unterlagen

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen für einen eventuellen Widerrufs-/ Rückforderungsbescheid Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Antragsstellung ist jederzeit möglich.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Antragsformulare sowie weitere Unterlagen erhalten Sie auf Anfrage bei der zuständigen Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Die zuständige Stelle berät auch Antragsverfahren beraten.

Verfahrensablauf

Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Maßgeblich sind zum einen die Erfüllung der Fördervoraussetzungen und zum anderen die Qualität des beantragten Vorhabens. Im weiteren Verfahren sind Zwischen- und Verwendungsnachweise vorzulegen. Im Rahmen der Prüfung wird ggf. eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Termine vor Ort durch weitere Prüfinstanzen können hinzukommen.

Voraussetzungen

  • Projekt muss im öffentlichen Interesse liegen und erkennen lassen, dass es zur Verbesserung des Absatzes landwirtschaftlicher Produkte und Qualitätserzeugnisse beiträgt
  • beantragte Vorhaben muss im Land Niedersachsen umgesetzt werden, die Einbeziehung benachbarter Teilgebiete anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten ist zulässig

Als Zuwendungsempfänger kommen in Betracht:

  • Zusammenschlüsse von Erzeugern, die als Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannt worden sind
  • Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern und deren Vereinigungen, die Qualitätsprodukte nach Artikel 16 Absatz 1 Buchst. a Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erzeugen, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturrecht erfüllen.
  • Andere Zusammenschlüsse mit mindestens zehn Mitgliedern, die die Kriterien nach der Anlage zur Richtlinie erfüllen.
  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die mit einem Zusammenschluss nach den o.g. Spiegelstrichen oder mit mindestens drei Einzelerzeugern vertraglich ein Kooperationsprojekt vereinbart haben.
  • Fachverbände der niedersächsischen Wirtschaft oder deren Einrichtungen, soweit Projekte nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 der Richtlinie oder sektorübergreifender Natur betroffen sind.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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