Gemeinsame Marktorganisationen Obst und Gemüse (GMO) Förderung
Leistungsbeschreibung
Am Anfang dieser Fördermaßnahmen stehen grundsätzlich mindestens 15 Obst- bzw. Gemüseerzeuger, die sich zusammenschließen. Erfüllt dieser Zusammenschluss bestimmte Voraussetzungen, kann eine Erzeugerorganisation (EO) gebildet werden.
Nach bzw. parallel zur Anerkennung erstellen die Erzeugerorganisationen operationelle Programme (OP). Im Rahmen dieser OP (3 - 5-jährige Laufzeit) können Erzeugerorganisationen EU-Mittel aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) erhalten. Das OP wird zu je 50 % über Beiträge der Erzeuger und Beihilfen der EU finanziert. Die EU-Beihilfen werden jahresweise bewilligt bis zur Obergrenze von 4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung (vergleichbar mit dem Umsatz der EO). Gefördert werden Aktionen und Maßnahmen zur Stärkung der Marktposition und Wettbewerbskraft von Erzeugerorganisationen. Hauptziele der Programme sind u. a. die weitergehende Angebotsbündelung, Förderung der Vermarktung, Qualitätsverbesserung, Verbesserung der umweltverträglichen Erzeugung (z.B. Ökoproduktion oder integrierte Erzeugung) sowie marktgerechte Ausrichtung der Erzeugung. Für jede geplante Maßnahme sind Erfolgsindikatoren zu benennen, anhand derer die Effizienz der Durchführung der Maßnahmen gemessen wird.
Fachlich freigegeben am
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen .
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsformulare sind bei der zuständigen Stelle erhältlich.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2018/1145 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
- Verordnung (EU) 2018/1146 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen
- Verordnung (EU) 2017/891 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011
- Verordung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
- Verordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
- Marktorganisationsgesetz (MOG)
- Agrarmarktstrukturgesetz (AgrarMSG)
- Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse
Anträge / Formulare
Anträge und Formulare finden Sie auf der Internetseite der zuständigen Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Das Beihilfeverfahren ist an diverse Bedingungen und Fristen gebunden. Nähere Informationen entnehmen Sie den Rechtsgrundlagen.
Verfahrensablauf
Um eine Förderung erhalten zu können, ist die Einreichung eines Beihilfeantrages zwingend erforderlich. Der Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und im Ergebnis erfolgt eine Bewilligung oder Ablehnung des Antrages.
Voraussetzungen
Die Beihilfe ist an diverse Voraussetzungen gebunden. Diese können sie den Rechtsgrundlagen entnehmen.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz