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Beantragung der Bekanntgabe als Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Altholz gemäß Altholzverordnung

Nr. 99001035260003

Leistungsbeschreibung

Wollen Sie Altholzbehandlungsanlagen daraufhin kontrollieren, dass Altholz dort schadlos verwertet wird, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Betreiberinnen und Betreiber von Behandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung werden dazu verpflichtet, vierteljährlich Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen sind durch unabhängige, von zentraler Stelle bestimmte Kontrollstellen vorzunehmen. Die Untersuchungen sind gemäß der Altholzverordnung (AltholzV) durchzuführen.

Die Bestimmung der Untersuchungsstellen erfolgt auf Antrag nach einer Überprüfung, die sich nach § 6 und Anhang II zu § 3 Absatz 1 Altholzverordnung (AltholzV) sowie dem "Fachmodul Abfall" richtet. Das Fachmodul regelt die Anforderungen an die Qualität von Untersuchungsstellen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der darauf beruhenden Verordnungen. Im Fachmodul sind personelle, betriebliche und gerätetechnische Voraussetzungen festgelegt. Die Bestimmung wird auch als "Notifizierung" bezeichnet.

Mit der Bestimmung ist die Untersuchungsstelle u. a. zur jährlich wiederkehrenden Teilnahme an den bundesweit durchgeführten Ringversuchen verpflichtet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang IV AltholzV bezieht.

Welche Fristen muss ich beachten?

vor Aufnahme der Tätigkeit

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Voraussetzungen

Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung. Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag
  • Kopie der Akkreditierungsurkunde mit Urkundenanlage
  • Kopie des letzten Ringversuchs
  • Benennung des Parameterumfangs des Antrags gemäß der Altholzverordnung (AltholzV)
  • Führungszeugnisse (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate, im Original) aller Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer
  • Führungszeugnis (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate, im Original) der Laborleitung
  • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate, im Original) aller Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sowie für die Firma
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate, im Original) der Laborleitung
  • aktueller Gesellschaftsvertrag mit Angabe der vertretungsbefugten natürlichen bzw. juristischen Personen sowie ein aktueller Handelsregisterauszug
  • Versicherungspolice über eine risikoadäquate Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
  • Liste der internen und externen Probenehmer; Vertrag zwischen Untersuchungsstelle und dem Probenehmer oder zwischen der Untersuchungsstelle und der Anstellungskörperschaft/Arbeitgeber des externen Probenehmers

Im Rahmen der Zulassung einer Untersuchungsstelle ist eine Verpflichtungs- und Einverständniserklärung über die Weitergabe von Informationen zwischen den Ländern, der Akkreditierungsstelle und RESYMESA zu unterschreiben, sowie eine Auflistung von Akkreditierung und Notifizierung der Untersuchungsstelle für die beantragten Parameter gemäß AltholzV in anderen Bundesländern vorzulegen.

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