Sprungziele
Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Tierseuchenerreger: genehmigen - Verbringung/Einfuhr

Leistungsbeschreibung

Tierseuchenerreger sind vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren übertragbare Krankheiten hervorrufen können sowie vermehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz modifizierte Stämme, die von solchen Erregern abstammen.

Die Bestimmungen zur Einfuhr von Tierseuchenerregern sind in der Tierseuchenerreger-Einfuhr-Verordnung festgelegt. Die Anforderungen an eine Einfuhr stehen in direkter Abhängigkeit zu der Art des Erregers. Eine Einfuhrgenehmigung kann gemäß der §§ 2, 3 und 4 erfolgen.

Die Vorschriften des § 2 betreffen die Erreger der Tierseuchen, die aus europäischer Sicht als exotisch bezeichnet werden und in Deutschland nicht vorkommen. Hierzu gehören die Erreger der

  • Afrikanischen Pferdepest,
  • Amerikanischen Pferdeenzephalitis (Typ Ost, Typ West und Typ Venezuela),
  • Japanischen B-Encephalitis, Rinderpest,
  • Lungenseuche der Rinder,
  • Afrikanischen Schweinepest,
  • Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,
  • Springkrankheit der Schafe sowie
  • Maul- und Klauenseuche (für Europa fremdartige Typen).

Aufgrund der großen Gefährlichkeit der durch dieses Erreger verursachten Tierseuchen wird ihre Einfuhr grundsätzlich nicht genehmigt. Die Möglichkeit der Einfuhr ist für Notfälle vorgesehen und darf nur

  • dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (FLI),
  • dem Paul-Ehrlich-Institut sowie
  • wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen , die von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt sind, Forschungen oder bestimmte Untersuchungen durchzuführen

genehmigt werden.

Durch die §§ 3 und 4 werden alle nicht unter § 2 fallenden Tierseuchenerreger einschließlich der Erreger parasitärer Krankheiten erfasst. Entsprechend ihrer Gefährlichkeit und epidemiologischen Bedeutung werden sie in zwei weitere Gruppen eingeordnet. Dabei unterliegen die durch § 3 erfassten Erreger einer strengeren Beurteilung als die dem § 4 unterstellte Gruppe. Eine Genehmigung wird grundsätzlich nur wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben in Verbindung mit Auflagen erteilt, um eine Seuchenverbreitung weitestgehend auszuschließen. Die Auflagen stehen in direkter Abhängigkeit von der Gefährlichkeit des einzuführenden Erregers.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag mit Angabe über Art, Menge, Zweckbestimmung und Untersuchungsmethode an das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
  • Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern (§ 2 Tierseuchenerreger-VO)

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Gebühren

  • Gebühr: 25,00 - 300,00 Euro
    zuzüglich Auslagen

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Seite zurück Nach oben