Sprungziele
Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Entlastungsbetrag für Kosten zusätzlicher Betreuungsleistungen für Pflegeversicherte

Nr. 99106018036000

Leistungsbeschreibung

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht vollständig ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.

Der Betrag kann eingesetzt werden für

  • Leistungen der Tages-­ oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Welche Gebühren fallen an?

Die Antragstellung ist kostenlos.

  • Kostenfrei
    Antragstellung

Welche Fristen muss ich beachten?

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

Um die Kostenerstattung für die entstandenen Aufwendungen zu erhalten, müssen bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem die oder der Pflegebedürftige versichert ist, jeweils Belege eingereicht werden. Aus den eingereichten Belegen und dem Antrag auf Erstattung der Kosten muss hervorgehen

  • im Zusammenhang mit welchen der oben genannten Leistungen (Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste oder / und Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag) den Pflegebedürftigen Eigenbelastungen entstanden sind und
  • in welcher Höhe dafür angefallene Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen.

Soweit es sich um Leistungen der Tages- oder Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege handelt, entspricht es der Praxis der Pflegekassen, dass auch im Zusammenhang mit diesen Leistungen angefallene Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden können.

Bitte fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse an, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Voraussetzungen

Für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1.

Verfahrensablauf

Den Entlastungsbetrag müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.

Fachlich freigegeben am

12.05.2021
Seite zurück Nach oben