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Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen

Nr. 99089051169002

Leistungsbeschreibung

Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. 

Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an einen Dritten übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Das Geldwäscherecht enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein. Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung des für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitgliedes der Leitungsebene in ihrem Unternehmen. 

Als Verpflichtete oder Verpflichteter dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen (externen) Dritten durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn 

  • der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. 
  • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder 
  • die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird. 

Für Sie als Verpflichtete oder Verpflichteter bedeutet dies, dass Sie in Ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen. 

Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind 

Die Anzeige ist von Verpflichteten selbst oder ggf. von der oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen. 

Wichtiger Hinweis: 

Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten z. B. nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich. 

Voraussetzungen

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

  • Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind. 
  • Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externe Geldwäschebeauftragte oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein. 

Der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen:

  • hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein, die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und 
  • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde dürfen durch die Auslagerung nicht beeinträchtigen werden. 

Rechtsgrundlage

§ 6 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für grundsätzliche Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen

§ 6 Abs. 7 GwG bezüglich Pflicht zur Anzeige bei Auslagerung

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