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Leistungen aus dem Landesblindenfonds beantragen

Nr. 99107047080002

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben, im häuslichen Umfeld leben und sich in einer herausfordernden Lebenssituation befinden, können Sie eine finanzielle Unterstützung aus dem Landesblindenfonds beantragen.

Leistungen aus dem Landesblindenfonds können insbesondere bewilligt werden,

  • wenn bei Ihnen innerhalb der letzten vier Jahre vor Eingang eines Antrages eine Erblindung oder eine vergleichbar schwere  Sehbeeinträchtigung festgestellt wurde,
  • wenn Sie alleine leben, weil in den letzten 18 Monaten vor Eingang des Antrags eine bisher in Ihrer häuslichen Gemeinschaft lebende, sehende Person die häusliche Gemeinschaft verlassen hat,
  • wenn Sie erstmalig eine der folgenden Tätigkeiten beginnen: eine Ausbildung, ein Studium, eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen,
  • wenn Sie berufsbedingt den Wohnort wechseln (z.B. durch Wechsel der Arbeitsstätte oder Beginn einer Umschulung),
  • wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder unter 16 Jahren, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, tatsächlich betreuen,
  • wenn Sie an Selbsthilfemaßnahmen teilnehmen, die nicht durch Dritte, insbesondere Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträger, finanziert werden,
  • wenn Sie zusätzlich gehörlos ist.

Leistungen aus dem Landesblindenfonds werden als pauschale Leistungen gezahlt.

Sie können frei entscheiden, wie Sie die gewährte finanzielle Unterstützung verwenden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie des Feststellungsbescheid über das Merkzeichen "Bl" oder ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem eingetragenen Merkzeichen „Bl“
  • Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen
  • Unterlagen, die geeignet sind, den von Ihnen angegebenen Grund für die beantragten Leistungen glaubhaft zu machen
  • falls der Antrag nicht selbst gestellt werden kann oder soll, gegebenenfalls Nachweis, dass die antragstellende Person zur Antragstellung berechtigt ist (z. B. Vollmacht, Betreuerausweis)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Antrag muss aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zweck stehen.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Anträge können in Schriftform (formlos oder per Antrag, den Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie erhalten können) oder online gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Auf der Website des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie erhalten Sie weitere Informationen zum Landesblindenfonds.

Als weitere Leistungen für blinde Menschen könnten zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen gegebenenfalls Landesblindengeld und / oder Blindenhilfe in Betracht kommen.

Blinde und stark sehbehinderte Menschen aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

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