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Eintragung in die Handwerksrolle

Nr. 99058007060000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, müssen Sie sich vor Beginn der unternehmerischen Betätigung in ein bei Ihrer regional zuständigen Handwerkskammer geführtes Register (Handwerksrolle) eintragen lassen. In der Handwerksrolle wird neben dem Unternehmensträger (Einzelunternehmer, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person) verzeichnet, wer die Betriebsleitung übernimmt. Die Betriebsleitung kann entweder durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin oder eine(n) angestellten Betriebsleiter / Betriebsleiterin ausgeübt werden. Die Betriebsleitung muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Der Nachweis ist über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk oder eine gleichwertige einschlägige Berufsqualifikation zu erbringen. Näheres hierzu finden Sie im Abschnitt „Voraussetzungen.“

Zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehören unter anderem folgende Berufe: 

  • Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Gerüstbauer, Metallbauer, Fliesenleger, Estrichleger,
  • Steinmetzen, Steinbildhauer, Stuckateure,
  • Maler und Lackierer, Raumausstatter,
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer,
  • Informations-, Kraftfahrzeug- und Elektrotechniker,
  • Installateur und Heizungsbauer, Behälter- und Apparatebauer,
  • Bäcker, Konditoren, Fleischer, 
  • Friseure,
  • Glasbläser und Glasapparatebauer,
  • Schornsteinfeger,
  • Orthopädietechniker und Zahntechniker.

Eine vollständige Auflistung finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden.

Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

 

1. Bei Einzelunternehmen:

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des Inhabers oder der Inhaberin bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

2. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
  • Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

3. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
  • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
  • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • bei ausländischen Rechtsformen: 
  • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

4. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)):

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
  • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
  • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.

5.  Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Betriebsleitererklärung
  • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages)
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
  • Qualifikationsnachweis der Betriebsleitung (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis, Ausnahmebewilligung)

Hinweis: Wenn Sie – etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke – eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorlegen. 

Welche Gebühren fallen an?

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn

Rechtsgrundlage

§ 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO), siehe Link unten.

§ 7 Handwerksordnung (HwO), siehe Link unten.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Formulare

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