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Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO

Nr. 99058007060020

Leistungsbeschreibung

Ohne Meisterprüfung kann die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter gegebenenfalls eine Ausübungsberechtigung nach §7b Handwerksordnung (HwO) durch die zuständige Stelle erhalten. Daneben könnte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Betracht kommen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.  

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zeugnis der Gesellenprüfung / Facharbeiterprüfung (Handwerk / Fachrichtung)
  • Nachweise über Gesellenjahre in diesem Handwerk oder diesem verwandten Handwerk
  • Nachweise über Tätigkeiten in leitender (z.B. detaillierte Zeugnisse, Stellenbeschreibungen), dass eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse (welcher Art: personal-, betriebswirtschaftlich, fachlich, kaufmännisch und rechtlich) übertragen waren.
  • Zeugnisse oder Bescheinigungen über sonstige Lehrgänge und Prüfungen (z. B. Abschlussprüfung an Hochschule oder Fachhochschule, Technikerin/Techniker, Industriemeisterin/Industriemeister, Fachkurse und Lehrgänge)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Formulare

Voraussetzungen

  • Der Antragsteller/ die Antragstellerin über eine
    • einschlägige Ausbildung als Gesellin/Geselle bzw. Facharbeiterin/Facharbeiter verfügen und
    • eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk ausgeübt haben, mindestens vier Jahre in leitender Stellung.
    • Ausnahmen: Schornsteinfegerhandwerk, Gesundheitshandwerke
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