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Fleischgewinnung/Schlachtung/Fleischverarbeitung: Zulassung

Leistungsbeschreibung

Die Fleischgewinnung oder Schlachtung von als Haustieren gehaltenen Nutztieren sowie der Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens bedarf grundsätzlich einer behördlichen Zulassung. Ausnahmen bestehen für Hausschlachtungen.

Im Übrigen gilt dies auch für Kleinbetriebe wie

  • selbstschlachtende Direktvermarkter,
  • selbstschlachtende Fleischereien/Metzgereien.

Keine Zulassung benötigen dagegen

  • Restaurants und Gaststätten,
  • Einzelhandelsunternehmen, die nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Tätigkeit darf erst nach der Zulassung des Betriebes durch die zuständige Stelle aufgenommen werden.

Rechtsgrundlage

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • ein Betriebsspiegel,
  • ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem
    • der Material- und Personalfluss sowie
    • die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind (im Falle handwerklich strukturierter Betriebe stattdessen Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist),
  • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers

Es können ggf. weitere Unterlagen benötigt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Unterstützende Institutionen

  • Landkreis
  • kreisfreie Stadt

Verfahrensablauf

Die Zulassung erfolgt auf Antrag erst nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.

Voraussetzungen

  • Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach Ttierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) und
  • Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Lebensmittelunternehmerin/der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.
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