Sprungziele
Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Bescheinigung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 (HwO): Ausstellung

Nr. 99058021012000

Leistungsbeschreibung

Wer als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben will, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, muss dies anzeigen. Es wird anschließende eine Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgehändigt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung erfolgen soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei em "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anzeige der Dienstleitungserbringung
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis über rechtmäßigen Niederlassung im Niederlassungsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten oder bei nicht reglementierten Berufen des Niederlassungsstaates
  • Bescheingung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates über die praktische Berufserfahrung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer

Formulare

Verfahrensablauf

Das Handwerk darf sofort nach der Anzeige ausgeübt werden.

Ausnahmen

Die Berufe

  • Schornsteinfeger
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschumacher
  • Zahntechniker

dürfen erst ausgeübt werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller von der zuständigen Stelle folgendes erhalten hat:

  • Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder
  • Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird.

Bei im Rahmen einer Nachprüfung festgestellten Qualifikationsdefiziten erhält der Antragsteller/ die Antragstellerin innerhalb eines Monats die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen.

Voraussetzungen

  • die Antragstellerin/der Antragsteller ist im Heimatstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen.
  • Die Ausübung der fraglichen beruflichen Tätigkeit ist an eine bestimmte berufliche Qualifikation gebunden (reglementiert) oder es existiert zwar keine Reglementierung des Berufszugangs, Sie haben aber eine staatlich geregelte und damit reglementierte Ausbildung absolviert.

Bearbeitungsdauer

Seite zurück Nach oben