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Berufsanerkennung Anerkennung von Laufbahnbefähigungen in der Fachrichtung Feuerwehr

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie über Ausbildungsnachweise verfügen, die in Ihrem Herkunftsstaat die Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Feuerwehr bestätigen, können diese als Befähigung für eine Laufbahn bei der Feuerwehr anerkannt werden. Sie können dann zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag mit der Angabe der angestrebten Tätigkeit im öffentlichen Dienst,
  • tabellarische Darstellung des beruflichen Werdeganges,
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • Befähigungs- und Ausbildungsnachweise,
  • Nachweise über Inhalte und Dauer der Ausbildungen, wobei aus den Nachweisen die Anforderungen hervorgehen müssen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben,
  • eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise dort bei der Feuerwehr berechtigen,
  • Bescheinigungen über die Art und Dauer der Tätigkeit in einem Fachgebiet, für das sie die Ausbildungsnachweise erlangt haben,
  • Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- und des Herkunftsstaates darüber, dass Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen und sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellende Umstände, nicht bekannt sind,
  • Erklärung, ob und wie über einen Anerkennungsantrag von einer anderen Behörde der Bundesrepublik Deutschland entschieden worden ist.

Der Antrag muss in deutsche Sprache gestellt werden. Bescheinigungen und Urkunden sind in Kopie zusammen mit der Kopie einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Formulare

Verfahrensablauf

Der Antrag und die Nachweise können in Papierform oder elektronisch als Scann im Onlineverfahren zur Berufsanerkennung bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Voraussetzungen

  • Wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, können Sie einen Antrag stellen.
  • Die Entscheidung wird nach §§ 35 – 42 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) v. 30.3.2009 Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt  (Nds. GVBl.) S. 118, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.3.2014, Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl). S getroffen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

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