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Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Nr. 99063017007000

Leistungsbeschreibung

Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.

Sie erfüllen die Pflichten nach § 16 der 41. BImSchV

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/__16.html 

Verfahrensablauf

Die Stelle beantragt die Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle Ihren Geschäftssitz hat. Die zuständige Behörde führt ein Prüfverfahren durch. Bei positivem Ergebnis erfolgt die Bekanntgabe der Stelle. Die Bekanntgaben gelten bundesweit.

Die Länder unterrichten sich gegenseitig über Erteilung, Ablehnung und Widerruf von Bekanntgaben . Bekanntgaben sind im Internet zu veröffentlichen.

Für Niedersachsen siehe auch: „Länderspezifische Regelungen für Stellen nach § 29b BImSchG für Ermittlungstätigkeiten in Niedersachsen“ des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim, abzurufen online.

An wen muss ich mich wenden?

Es gibt keine bundesweit einheitliche Festlegung. Die zuständigen Stellen der einzelnen Bundesländer können ReSyMeSa entnommen werden.

In Niedersachsen liegt die Zuständigkeit bei der Zentralen Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm, Gefahrstoffe und Störfallvorsorge (ZUS LLGS) des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Hildesheim.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind u.a. die Fachkunde, die Unabhängigkeit und die Zuverlässigkeit der Messstelle. Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Welche Gebühren fallen an?

Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes NIedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 44.1.20 ff. an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

Etwa vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen

Rechtsgrundlage

§ 29b Absatz 1 und 2  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html in Verbindung mit der 41. BImSchV

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/

Für Niedersachsen sieheauch:

Länderspezifische Regelungen für Stellen nach § 29b BImSchG für Ermittlungstätigkeiten in Niedersachsen“ des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim, abzurufen online.
 

Anträge / Formulare

Formulare: Siehe Antragsformular:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Notifizierungsstelle?bundesland=BB&id=1&modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

Das Antragsformular sowie Berichtsformulare des Landes Niedersachsen sind dem Internetauftritt der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zu entnehmen

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen und Links zur Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sind dem Internetauftritt der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zu entnehmen (nur gültig für Niedersachsen).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, Abteilung 5

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