Sprungziele
Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Anzeige über die Erbringung vorübergehender Dienstleistungen aus anderen EU-/EWR-Staaten zur Aufnahme in das Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung Dolmetscher und Übersetzer

Leistungsbeschreibung

Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscher:innen allgemein beeidigt und Übersetzer:innen ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscher:innen umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzer:innen grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

Über die allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und die ermächtigten Übersetzer:innen wird ein Verzeichnis geführt. Das Verzeichnis ist für Gerichte und Behörden sowie für Notariate mit Amtssitz in Niedersachen einsehbar. Im Internet ist das Verzeichnis zudem mit den zur Veröffentlichung freigegebenen Informationen unter der Adresse www.justiz-dolmetscher.de zur bundesweiten Recherche veröffentlicht. Die Tätigkeit kann in Niedersachsen unter bestimmten Voraussetzungen auch von Personen aus anderen Niederlassungsstaaten vorübergehend und gelegentlich ausgeübt werden und eine Eintragung in das Verzeichnis der Dolmetscher:innen und Übersetzer:innen erfolgen.

Personen, die Ihren Wohn- und Geschäftssitz

  • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  • in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind (Niederlassungsstaat),

und dort als beeidigte:r Dolmetscher:in oder als ermächtigte:r Übersetzer:in oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und die Tätigkeit in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen), können für die Dauer eines Jahres in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und ermächtigten Übersetzer:innen eingetragen werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall dürfen sie diese Tätigkeit für die Dauer der Eintragung in Niedersachsen mit denselben Rechten und Pflichten ausüben, die für in Niedersachsen beeidigte Dolmetscher:innen und ermächtigte Übersetzer:innen gelten.

Ob Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der Regelmäßigkeit und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen.

Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt dies nur, wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde.

Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt voraus, dass dem Landgericht Hannover die Aufnahme einer vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscher:in und/oder Übersetzer:in in Niedersachsen angezeigt wird. Diese Anzeige können Sie hier vornehmen.

Voraussetzungen sind, dass

  • Sie im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit verpflichtet sind und dies durch eine Bescheinigung nachweisen können und die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder
  • Sie die fachliche Eignung durch geeignete Berufsqualifikationsnachweise belegen können und Sie die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, also kein Zulassungsverfahren erforderlich ist.

Die Eintragung in das Verzeichnis wird um jeweils ein Jahr verlängert, wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres anzeigen, dass Sie weiterhin vorübergehende Dienstleistungen als Dolmetscher:in oder Übersetzer:in in Niedersachsen erbringen wollen. Die Verlängerung können Sie hier anzeigen. Dort können Sie auch die Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit oder die Änderung persönlicher Daten mitteilen.

Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht und in automatisierte Abrufverfahren eingestellt.

Weiterführende Hinweise zur Erbringung vorübergehender Dienstleistungen als Sprachmittler/in finden Sie auf der Homepage des Landgerichts Hannover.

Seite zurück Nach oben