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Sachverständige Personen zur Überprüfung von Langzeitlagern: Bestimmung

Nr. 99001036260000

Leistungsbeschreibung

Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hervorgerufen werden können, hat die Betreiberin oder der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Stelle überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG erfüllt sind. Diese Kontrollen sind durch sachverständige Personen durchzuführen, die von der zuständigen Stelle bestimmt werden.

Eine sachverständige Person bedarf der Zulassung durch die zuständige Stelle.

Bei ausländischen antragstellenden Personen sind je nach der Entscheidung der zuständigen Stelle bei den nachfolgend genannten Unterlagen Ausnahmen möglich, sofern die Fachkunde und Zuverlässigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden.

Die Bestimmung einer sachverständigen Person erfolgt auf Antrag nach einer Überprüfung, die sich nach § 24 Deponieverordnung (DepV) richtet. Die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung wird vor der Bekanntgabe geprüft.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die in einem Bundesland ausgesprochene Bekanntgabe gilt bundesweit.

Die Genehmigungspflicht entfällt beim Vorlegen einer gleichwertigen Genehmigung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat. Diese Genehmigung hat die sachverständige Person vor Tätigkeitsaufnahme vorzulegen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle sind die Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Voraussetzungen

Die Anforderungen an eine sachverständige Person nach § 24 Deponieverordnung (DepV) stimmen weitgehend mit denjenigen überein, die eine nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) anerkannte sachverständige Person zu erfüllen hat, der für Untersuchungen nach dem Bodenschutzrecht qualifiziert ist. Benötigt wird daher eine Anerkennung nach der Niedersächsischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO) bezüglich der Sachgebiete 2, 3 oder 4 oder eine entsprechende Anerkennung aus einem anderen Bundesland.

Bearbeitungsdauer

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